Für uns ist die Grundlage für eine erfolgreiche und dauernde Geschäftsbeziehung nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, sondern in der vertrauensvollen Zusammenarbeit im gegenseitigen Vertrauen. Dennoch ist es notwendig für unsere Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden einige Punkte abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, gelten in Ergänzung der Gebräuche die nachstehenden
"Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen".
2. Sind die "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" einem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen
oder wurden sie Ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer
früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1. Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
Es kommen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten, sowie mündliche und fernmündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung.
3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
4. In Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto bedarf
einer gesonderten Vereinbarung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderung der Fracht-, Versand-
und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt.
3. Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport-
und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
4. Angebotspreise setzen, wenn nichts anders vereinbart ist, volle Ladungen des jeweiligen Transportmittels voraus.
Werden Teillieferungen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer
über.
2. Lieferungen frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren LKW
gut befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers oder einer von ihm
beauftragten Person die befahrbare Anfahrtstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das
Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarung von uns oder dessen Beauftragten durchgeführt,
so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderungen in den Bau finden nicht statt.
3. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers.
Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
4. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir
je Entladevorgang eine Kostengebühr. Mehrwegpaletten werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Für
Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir die Paletten
abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
5. Waren werden nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zurückgenommen. Sie müssen ungebraucht sowie
unbeschädigt sein. Bei Selbstanlieferung vergüten wir 90 % des Warenwertes, bei Abholung durch uns 80 % des
Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten. Sonderbestellungen sind immer von einer Rücknahme
ausgeschlossen.
6. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch uns berechtigt den Käufer zur Geltendmachung
der Ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist
gesetzt hat. Bei Waren, die erst aus dem Ausland bezogen werden müssen, sind für solche Verzögerungen in der
Ablieferung nicht verantwortlich, die wir nicht zu vertreten haben.
7. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wir hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen,
LKW-Schäden usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der
Lieferpflicht.
1. Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
- der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
- aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht
vertragsgemäß möglich ist.
- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
2. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit informieren und erhaltene Gegenleistungen an den Käufer
erstatten.
1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werkstagen zu rügen. Die Frist
mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder Bestellers bleiben
grundsätzlich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.
2. Für die unter §377 HGB fallenden Geschäfte gilt folgendes:
- nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel, sind unverzüglich nach Ihrer
Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach §377 HGB
bleiben bestehen.
3. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
Es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vor.
4. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen, etc. bis eine
Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder
eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck ist der Käufer auch zur
Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet. Wechsel und Schecks werden stets nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprozesses
kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa
später fällige Papiere verlangen.
2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2%
über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringen Schaden nachweist, §35 HGB bleibt
unberührt. Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Zahlungstermin überschritten ist, er ist nicht von der Zustellung einer
Mahnung abhängig.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis
hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf
eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
1. Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß
§823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
3. Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine
Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.
4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen
wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
6. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir
die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
7. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant
binnen 4 Wochen nach Anzeige den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.
8. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte
gemäß den nachfolgend aufgeführten Ausführungen:
1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung und bis zur Tilgung alles aus der Geschäftsverbindungen bereits bestehenden
Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden
Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird: die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38% (10% Wertabschlag,
4% §171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - von derzeit 19%),
der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den
Betrag, der dem Anteilswert der Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend
für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt
sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne des Abschnitts II Nr. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nr. 3, 4
und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen
des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines
außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§305 Abs. I Nr. 1 InsO)
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eigeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften
um mehr als 38% (10% Wertabschlag, 4% §171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe - zur Zeit 19% ), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen
des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren
Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die
Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines
zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 38% der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag,
4% §171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zurzeit 19%)
wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Daten unserer Kunden werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehung nötig,
verarbeitet und genutzt. Alle personenbezogenen Daten werden dem Bundesdatenschutzgesetz entsprechend behandelt.
Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz unserer Firma.